Wohnungseigentümergemeinschaft
Dezember 6, 2013 7:23Wohnungseigentümergemeinschaft?
Rosenbüsche oder Buchsbaumhecke, Teppich oder Fliesen? – Wer sich für eine eigene Wohnung in einem Mehrparteienhaus entscheidet, kann weder die Gestaltung der gemeinschaftlichen Grünanlage noch die Renovierung des Hausflurs selbstständig beschließen. Er muss sich mit den übrigen Eigentümer des Hauses einigen, entschieden wird gemeinsam. Hier ein Überblick, welche Rechte jeder Eigentümer hat und wie diese auf der Eigentümerversammlung geregelt sind.
Organisation und Vorschriften der Versammlung
Mindestens einmal im Jahr muss eine Wohnungseigentümerversammlung stattfinden. Ein gemeinschaftlich eingesetzter Verwalter legt den Termin fest und lädt mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwei Wochen alle Wohnungseigentümer schriftlich ein. Der Einladung muss eine Auflistung der geplanten Tagesordnungspunkte beiliegen, damit sich die Eigentümer vor der Abstimmung noch vorbereiten können. Punkte, die nicht aufgeführt sind, können laut Wohnungseigentümergesetz (§23 Absatz 2 WEG) auch nicht beschlossen werden.
Wer ein dringendes Anliegen hat und nicht auf die jährliche Versammlung warten möchte, kann auch selbst die Initiative ergreifen und um eine Einberufung bitten. Diese findet allerdings nur dann statt, wenn mindestens ein Viertel der Parteien ebenfalls die Notwendigkeit einer außerordentlichen Versammlung sieht.
Stimmgewicht: Bestimmungsrecht der Eigentümer
Das Stimmgewicht der Eigentümer kann in drei unterschiedlichen Prinzipien geregelt werden. Die Teilungserklärung hält fest, welches Prinzip gilt:
• Kopfprinzip: Jede Eigentümerpartei hat nur eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Wohnungen sie im Mehrparteienhaus besitzt. Ist eine Wohnung im Besitz mehrerer Eigentümer, beispielsweise Ehepartnern, steht ihnen dennoch nur eine Stimme zu.
• Objektprinzip: Hier wird das Stimmrecht nach Anzahl der Einheiten vergeben. Besitzt ein Eigentümer drei Wohnungen, erhält er für jede eine Stimme.
• Wertprinzip: Das Wertprinzip verteilt das Stimmgewicht nach der Größe des Wohnobjektes. Dadurch erhalten Eigentümer mit großer Wohnfläche mehr Einfluss bei der Abstimmung als Eigentümer kleinerer Wohnungen.
Voraussetzung für rechtskräftige Beschlüsse
Im Gegensatz zu einer Vereinbarung, die nur einstimmig getroffen werden kann, ist ein Beschluss bereits durch eine Mehrheitsentscheidung bindend. Ein Tagesordnungspunkt einer Eigentümerversammlung ist jedoch nur dann rechtskräftig beschlossen, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Eigentümer anwesend ist und davon die Mehrheit dem Vorschlag zustimmt.
Wer gegen einen Beschluss vorgehen will, muss seine Klage beim Amtsgericht des Bezirks vorlegen. Der Antrag muss innerhalb von vier Wochen nach der Abstimmung eingereicht werden (§ 46 Abs. 1 WEG). Nach Ablauf dieser Frist kann das Gericht einen gültigen Beschluss nicht mehr für rechtswidrig erklären.