Wohngeld?

Oktober 4, 2021 10:23

Wie allgemein bekannt ist, erhöhen sich die Lebenshaltungskosten stetig. Ein Teil davon sind Wohnkosten, die sich nur schwer reduzieren lassen. Eine Senkung von Mieten ist in naher Zukunft nicht in Sicht, dabei sollten diese nur ca. 30 % des monatlichen Einkommens ausmachen. Bereits jetzt sind aufgrund der geringen Rentenauszahlungen ca. 16 % der Rentner armutsgefährdet, das entspricht etwa 2,6 Mio. Menschen. Um dem entgegenzuwirken, gibt es einen Zuschuss vom Staat – das Wohngeld. 

Geregelt ist das Wohngeld im Sozialgesetzbuch – genauer im Wohngeldgesetz. Um das Wohngeld in Anspruch nehmen zu können, ist das Stellen eines Antrags bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung erforderlich. Bei der Bewilligung gibt es genau definierte Einkommensgrenzen innerhalb eines Haushalts. Eine Voraussetzung ist der Nachweis eines regelmäßigen Einkommens.  Ebenso, dass kein Arbeitslosengeld II oder andere Sozialhilfen in Anspruch genommen werden. Das Wohngeld wird immer für ein Jahr bewilligt und muss danach erneut beantragt werden.

Es ist Eigentümern als Lastenzuschuss und Mietern als Mietzuschuss vorbehalten. Es darf nur für private Wohnräume beantragt werden. Das gilt, wenn Sie eine Wohnung oder Zimmer angemietet haben oder auch wenn Sie Heimbewohner sind. Bei dem Wohngeld handelt es sich lediglich um einen Zuschuss, d.h. es muss ein Mindesteinkommen (mind. 80 % Regelsatz) vorhanden sein. Die Obergrenze für das Wohngeld ist ebenfalls definiert. Es richtet sich nach der jeweiligen Mietstufe, welche wiederum vom Wohnort abhängig ist. Zu welcher Mietstufe Sie gehören, kann im Internet nachgelesen werden. 

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie für das Wohngeld berechtigt sind, empfiehlt es sich, bei Ihrer zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung nachzufragen. Der Antrag wird dann bei der Wohngeldstelle schriftlich gestellt. Das passende Formular hierzu finden Sie auch im Internet zum Herunterladen. Der Anspruch für das Wohngeld beginnt ab dem Monat der Antragsstellung. Folgende Unterlagen müssen dem Antrag beiliegen: Mietvertrag, Größe und Baujahr der Wohnung, Personalausweis, Meldebestätigung und ggf. Pflegenachweis oder Schwerbehindertenausweis. Außerdem müssen Nachweise über alle sonstigen Einkünfte erbracht werden. 

Das Wohngeld wird ab Antragsstellung für 12 Monate bewilligt und ausgezahlt. Die erneute Antragsstellung nach Ablauf der Bewilligung sollte spätestens 2 Monate vorher erfolgen. Wenn sich innerhalb der Bezugszeit Änderungen bei den Einkommensverhältnissen ergeben, muss die Behörde umgehend informiert werden. Ansonsten droht den Beteiligten ein Bußgeld. Änderungen sind beispielsweise der Umzug in eine andere Wohnung oder die Änderung der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Die Behörde muss ebenfalls bei Mietänderungen von 15 % plus oder minus informiert werden. Wenn sich die Miete rückwirkend erhöht, kann auch das Wohngeld rückwirkend angepasst werden. 

Herzlichst,
Ihr Jörg J. Schröder