Wohngeld?
Dezember 6, 2018 6:31Seit über 40 Jahren hilft das Wohngeld einkommensschwachen Bürgerinnen und Bürgern bei ihren Wohnkosten. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter) oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet. Wohngeld sind keine Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch. Keinen Anspruch auf Wohngeld haben allerdings alle, die bereits Mietzuschüsse aus anderen Quellen beziehen, etwa Hartz IV.
Wer Wohngeld in Anspruch nehmen kann und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
1. Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
2. Höhe des Gesamteinkommens,
3. Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Wohngeld kann nur bezogen werden, wenn ein Antrag gestellt und die Voraussetzungen nachgewiesen werden. Antragsformulare sind bei der örtlichen Wohngeldbehörde erhältlich. Dort wird auch eine umfassende Beratung angeboten.
Für die Einwohner von Winsen/L. ist z.B. der Landkreis Harburg die zuständige Behörde. Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt, und zwar ab dem 1. des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt wurde. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.
Übrigens: Seit 1. Januar 2011 erhalten Bürger für die Kinder, welche bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden und für die Kindergeld bezogen wird, zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz. Weitere Informationen gibt es auch auf der Internetseite vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) www.bmub.bund.de