Unbedenklichkeitsbesch.?

April 29, 2021 11:24

Die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung spielt bei einem Immobilienkauf eine wichtige Rolle. Sie ist im Grunderwerbsteuergesetz geregelt und ist die Voraussetzung zur Eintragung eines neuen Eigentümers in das Grundbuch einer Immobilie. 

Das Finanzamt bestätigt mit ihr, dass der neue Eigentümer einer Immobilie die Grunderwerbsteuer geleistet hat. Somit bestehen keine steuerlichen Bedenken gegen die Eintragung ins Grundbuch. Die Grunderwerbsteuer zählt, wie z. B. die Notarkosten zu den Kaufnebenkosten. Gegenüber dem Finanzamt haften Käufer und Verkäufer zwar gesamtschuldnerisch, jedoch wird im Kaufvertrag in der Regel vereinbart, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer allein zahlt. Des Weiteren wird hier vereinbart, dass sich der beurkundende Notar um die Beantragung der Unbedenklichkeitsbescheinigung kümmert. Er übersendet die Kaufvertragsdurchschrift mit einer Veräußerungsanzeige an das Finanzamt. Diese Veräußerungsanzeige muss innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss des Kaufvertrags durch den beurkundenden Notar gestellt werden.

Wenn der Notar die Veräußerung einer Immobilie beim Finanzamt anzeigt, fordert er in der Regel auch gleich die Unbedenklichkeitsbescheinigung mit an. Das Finanzamt prüft dann, ob eine Steuerpflicht vorliegt. In manchen Fällen, zum Beispiel bei einem niedrigen Grundstückswert (bis 2.500 Euro) oder wenn der Eigentümer die Immobilie an Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkelkinder, Großeltern) verkauft, ist keine Grunderwerbsteuer zu entrichten. Die Höhe der Grunderwerbsteuer ist übrigens Ländersache. In Niedersachsen beträgt sie zurzeit 5 % vom Kaufpreis, während sie in Hamburg bei 4,5 % liegt. Wenn Grunderwerbsteuer fällig ist, dann ergeht der entsprechende Bescheid an den Erwerber. Wenn der Erwerber Steuerschulden beim Finanzamt hat oder offene Forderungen vorliegen, wird er mitunter als steuerlich bedenklich eingestuft und es kann passieren, dass ihm die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilt wird. „Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist.“ Paragraf § 22 GrEStG. 

Ihr Jörg J. Schröder