Schneeschippen?

Dezember 6, 2014 7:05

Schneeschippen?

Morgens vor der Arbeit geschwind den Schnee vom Gehsteig schieben, Streusalz drauf und schon ist die Räumpflicht erfüllt. Das wäre schön, doch  ganz so einfach ist das nicht. Wer seine Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt, kann im Unglücksfall zur Kasse gebeten werden. Bei Schneefall und Eisregen gibt es gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen.

Wann und wie oft?
Eigentlich müssen öffentliche Gehsteige durch die Stadt oder die Gemeinde geräumt werden. Diese übertragen  ihre Pflicht jedoch  häufig auf die Straßenanlieger – die wiederum einen Räumdienst beauftragen oder ihre Mieter verpflichten können. Egal wer am Ende zur Schneeschippe greift: Werktags muss der Gehweg entlang des Grundstücks zwischen 7 und 20 Uhr, am Wochenende ab 9 Uhr sicher nutzbar sein. Auch die Wege zu Mülltonne, Garage und zum Haus müssen spätestens 1 Stunde nach Ende des Schneefalls geräumt werden. Bei starkem Schneefall muss mehrmals geschippt werden, jedoch  nicht ständig.

Wie?
Beim Räumen des Gehweges sind klare Regeln zu beachten: Der freigeräumte Streifen muss so breit sein, dass zwei Fußgänger nebeneinander Platz finden. Dabei darf der Schnee nur am Gehwegrand, nicht aber auf der Straße angehäuft werden. Bei starker Eisbildung muss außerdem die Eisschicht auf dem Gehweg entfernt werden. Als Streumaterial sind Splitt, Granulat und Sand erlaubt – Auftausalz aus ökologischen Gründen hingegen nicht. Steigen die Temperaturen über den Gefrierpunkt, müssen die Gullys freigeschaufelt werden. Nur so kann das Schmelzwasser ungehindert ablaufen.

Wer muss räumen?
Grundsätzlich stehen die Hauseigentümer in der Pflicht. Im Mietvertrag können sie den Winterdienst jedoch auf ihre Mieter übertragen. Bei Unfällen wären dann die Mieter juristisch belangbar. Hängt der Vermieter jedoch nur einen Zettel mit der Aufforderung zum Schneeräumen ins Treppenhaus, ist das nicht rechtsverbindlich. Übrigens: Der Vermieter kann sich nicht auf der im Mietvertrag festgehaltenen Übertragung des Winterdienstes ausruhen. Er muss darauf achten, dass die Bewohner seiner Immobilie den Winterdienst ordnungsgemäß ausführen. Vernachlässigt er seine Überwachungspflicht, ist er haftbar. Das gilt vielerorts auch, wenn ein Unternehmen oder ein netter Nachbar für den Räumdienst beauftragt wurde.