Mietvertragskündigung?
Dezember 6, 2014 7:07Mietvertragskündigung?
Formlos, schriftlich und fristgerecht, das sind die drei entscheidenden Punkte, wenn Mieter ihren Mietvertrag kündigen wollen. Was heißt das genau?
Wichtigstes Merkmal einer rechtssicheren Kündigung ist ihre Schriftform. Mündliche oder per E-Mail übermittelte Kündigungen sind unwirksam. Zudem muss das Schreiben immer von allen im Mietvertrag aufgeführten Personen selbst unterschrieben sein. Ein informeller Brief genügt. Gründe muss der Mieter keine nennen.
Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate, gekündigt wird immer zum Monatsende. Dabei muss der Vermieter das Kündigungsschreiben spätestens drei Monate vor dem tatsächlichen Auszug erhalten – spätestens am dritten Werktag eines Monats. Achtung: Samstage sind Werktage! Eine Ausnahme stellt eine Kündigung bei einer Mieterhöhung dar, die Frist reduziert sich dann auf zwei Monate. Auch Zeitmietverträge können von der Drei-Monats-Frist ausgenommen sein: Ist das Kündigungsrecht vertraglich ausgeschlossen, müssen beide Parteien die vereinbarte Mietdauer einhalten.
Die meisten Mieter entscheiden sich dazu, ihre Kündigung dem Vermieter per Einschreiben zustellen zu lassen. Dabei ist das unsicherer als häufig angenommen. Trifft der Postbote den Empfänger beim einfachen Einschreiben oder auch beim Einschreiben mit Rückschein nicht an, kann er die Kündigung nicht abgeben. Der Vermieter erhält lediglich eine Abholkarte und muss das Einschreiben selbst bei der nächsten Postfiliale abholen. Macht er genau das nicht, gilt das Einschreiben als nicht zugestellt. Stattdessen kann der Mieter das Kündigungsschreiben auch per Einwurfeinschreiben verschicken: Dieses wird vom Briefträger in den Briefkasten eingeworfen und gilt in diesem Moment als zugestellt – allerdings kommt es vor, dass vor Gericht in Frage gestellt wird, ob der Postbote den Brief auch tatsächlich in den richtigen Briefkasten eingeworfen hat. Der Mieter ist in der Beweispflicht.
Eine sichere Möglichkeit ist der „Einwurf unter Zeugen“. So funktioniert es:
Notieren Sie dazu im Adressfeld: „Einwurf unter Zeugen“. Ein Zeuge (im Regelfall eine Person, die nicht zugleich Mieter des Mietverhältnisses ist) sieht zu, welchen Brief man kuvertiert und bezeugt, dass genau dieser Brief in den Briefkasten des Adressaten geworfen wurde. Dies sollte, wenn es am letzten Tag der Frist ist, zu einer üblichen Tageszeit geschehen, zu der im Allgemeinen noch mit einer Briefzustellung gerechnet werden kann, geschehen.
Die sicherste Variante ist die persönliche Übergabe der Kündigung an den Vermieter. Mieter sollten sich den Empfang des Schreibens mit dem Datum und Unterschrift bestätigen lassen.
Hat der Mieter keine Möglichkeit, die Kündigung persönlich abzugeben, kann er das Kündigungsschreiben auch durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Hierzu muss der zuständige Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht im Wohnort des Vermieters erfragt werden. Dieser übernimmt die rechtssichere Zustellung des Schreibens dann gegen eine kleine Gebühr.