Mietkaution?

Dezember 6, 2016 4:59

Wer eine Immobilie mietet, vereinbart in der Regel im Mietvertrag die Zahlung einer Kaution als Mietsicherheit an den Vermieter zu zahlen. Dieser muss das Geld gewinnbringend anlegen und nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzahlen.

Wenn dann jedoch Schäden an der Wohnung festgestellt werden, kann er Teile des Geldbetrags aber auch einbehalten. Es handelt sich dabei um folgende Kosten:

  1. Forderungen wie Mietrückstände, die sich während des Mietverhältnisses gebildet haben.
  2. Beschädigungen der Mietsache oder unterlassene Renovierungsarbeiten bzw. Schönheitsreparaturen. Diese Mängel werden idealerweise gleich in einem Wohnungsübergabeprotokoll  festgehalten. Wenn der Mieter diese Mängel nicht fristgerecht behebt hat der Vermieter das Recht, die Mängel bei der Kautionsabrechnung anzugeben und sie abzuziehen
  3. Bei einer zu späten Rückgabe der Wohnung durch den Mieter kann der Vermieter bis zum Tag der Schlüsselübergabe noch Miete einfordern.
  4. Offene Beträge aus der Betriebskostenabrechnungen

Vor der Rückzahlung steht dem Vermieter jedoch eine angemessene Prüf- und Überlegungsfrist zur Prüfung seiner Ansprüche auf Zahlung offener Miet- oder Betriebskosten oder Schäden am Wohneigentum zu. Es gibt keine gesetzliche Regelung bezüglich dieser Frist. Üblich ist, dass die Kautionsabrechnung innerhalb von drei bis sechs Monaten erfolgt. Da Schäden an der Wohnung laut BGB sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung verjähren, ist es empfehlenswert diese Frist einzuhalten. Offene Betriebskosten fallen dagegen nicht unter diese Verjährungsfrist. Hier können Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution länger zurückhalten. Unabhängig davon ob der Vermieter die Kaution einbehält, teilweise oder ganz ausbezahlt sollte die Verwendung bzw. Rückgabe des Geldbetrages immer in einer Kautionsabrechnung nachvollziehbar dokumentiert werden.