Energieeinsparverordnung (EnEV)?
Dezember 6, 2017 6:20Energieeinsparverordnung (EnEV)?
Die EnEV 2014 gilt nun seit über einem Jahr. Vor allem für Immobilieneigentümer hat sich durch die neuen Regelungen einiges geändert. Seit dem 1. Mai 2015 wird für diese z.B. ein Bußgeld fällig, falls in Immobilienanzeigen bestimmte Pflichtangaben fehlen. Auch auf Mieterseite herrscht aufgrund der EnEV oft Verwirrung. Hier die hartnäckigsten Irrtümer:
1. Durch die Richtlinien der EnEV muss mein Vermieter die Fassade dämmen.
Nein. Die Fassade muss grundsätzlich nicht umfassend saniert werden. Richtig ist: Wer mehr als zehn Prozent der Fassadenfläche seines Hauses erneuern lässt, muss diese nach den Richtlinien der EnEV dämmen. Tut er das nicht, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro. Zuständig für die Durchführung der EnEV sind die jeweiligen Bauaufsichtsbehörden vor Ort.
2. Durch die EnEV muss mein Vermieter eine neue Heizung einbauen.
Nein. Nur bestimmte ältere Heizkessel müssen ausgetauscht werden. Das gilt für alle Heizkessel, die bis Ende des Jahre 1984 eingebaut wurden. Solche, die im Jahr 1985 oder später eingebaut wurden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Auch hier gibt es jedoch diverse Ausnahmen: Niedrigtemperatur-Heizkessel, Brennwert-Heizkessel und Heizungsanlagen mit einer Nennleistung unter vier Kilowatt oder über 400 Kilowatt dürfen weiterhin betrieben werden.
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3. Wenn mein Vermieter die Richtlinien der EnEV nicht einhält, kann ich die Miete mindern.
Laut EnEV sind Hauseigentümer unter Umständen verpflichtet, die oberste Geschossdecke zu dämmen. Wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Bemerkt ein Mieter, dass das Haus nicht ausreichend gedämmt ist, kann er deshalb jedoch nicht die Miete mindern. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor (Az.: 10 S 48/14).
4. Der Vermieter muss mir den Energieausweis geben, wenn ich danach frage.
Nicht erst dann. Der Vermieter oder der Makler muss den Energieausweis bei einer Wohnungsbesichtigung zunächst ungefragt vorzeigen. Bei Abschluss des Mietvertrags muss der Ausweis im Original oder als Kopie übergeben werden.
5. Ich darf die Nebenkosten anfechten, wenn mir der Vermieter den Energieausweis nicht gezeigt hat.
Falsch. Zwar hat der Vermieter die Pflicht, den Energieausweis zu zeigen und zu übergeben. Auch begeht er eine Ordnungswidrigkeit, wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt. Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Nebenkostenabrechnung hat das allerdings nicht. Häuser, Grundstücke, Wohnungen und Gewerbeimmobilien unter SchroederImmobilien.de.