Eltern haften für Ihre Kinder?
Dezember 6, 2013 7:16
Seit jeher haben Baustellen eine große Anziehungskraft bei Kindern. Die Abenteuerlust wird geweckt und wenn dann beim Spielen ein Sachschaden entsteht, bleibt der Bauherr oftmals auf den Kosten sitzen. Das bekannte Schild, „Eltern haften für Ihre Kinder“ stimmt nicht immer. Denn Eltern haften nur, wenn sie nachweislich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ob das der Fall ist, hängt unter anderem auch vom Alter des Kindes ab.
Bei Kindern unter sieben Jahren reicht es grundsätzlich, wenn ein Elternteil in der Nähe ist und regelmäßig nach dem Kind schaut. Nutzt das Kind dabei einen unbeobachteten Moment aus und beschädigt etwas auf der nahegelegenen Baustelle, geht der Geschädigte trotzdem leer aus. Schließlich wurde die Aufsichtspflicht erfüllt. Ist ein Kind allerdings schon öfter durch sein Verhalten auffällig geworden, indem es zum Beispiel Verbote ignoriert, muss es intensiver im Auge behalten werden.
Bei Sieben- bis Siebzehnjährigen hängen eigene Haftung und Umfang der Aufsichtspflicht durch die Eltern von der persönlichen Reife und Entwicklung der Kinder und Jugendlichen ab. Bei einem unauffälligen Elfjährigen reicht es beispielsweise in der Regel aus, vor dem Betreten der Baustelle zu warnen und gelegentlich nach ihm zu schauen. Ein regelmäßig randalierender Teenager wird hingegen in der Regel für Schäden geradestehen stehen müssen.
Generell gilt: Je jünger oder uneinsichtiger das Kind ist, desto besser muss es beaufsichtigt werden. Die letztendliche Entscheidung darüber trifft im Schadenfall jedoch immer das jeweilige Gericht.
Damit es gar nicht erst zu einem Schaden kommt, sollten sich Bauherren auf keinen Fall auf das warnende, aber rechtlich meist wirkungslose „Betreten verboten“-Schild verlassen. Die Baustelle sollte wirksam, z.B. durch einen hohen, abgeschlossenen Zaun gegen unbefugten Zutritt gesichert werden, denn für Gefahren, die von einer Baustelle ausgehen, haftet immer der Bauherr. Stürzt dort beispielsweise ein Kind in eine ungesicherte Grube, wird er für etwaige Folgen zur Verantwortung gezogen – selbst dann, wenn sich das Kind unbefugt auf der Baustelle aufgehalten hat.