Aussiedlerhof?
Mai 6, 2020 4:15Häufig sind außerhalb von Ortschaften Gebäude und landwirtschaftliche Betriebe angesiedelt. Sie stehen allein – weit und breit ist keine andere Bebauung vorhanden. Wie kann so eine Bebauung im Außenbereich genehmigt werden?
Diese Bauten können zum Beispiel Aussiedlerhöfe sein, deren Ursprung in der Nachkriegszeit zu finden ist. Die Betriebe befinden sich in deutlicher Entfernung eines Dorfes, zu dem sie eigentlich „gehören“. Die Aussiedlung fand seinerzeit häufig wegen der allgemeinen Umstände nach dem Krieg statt. Zudem wuchs der Bedarf an größeren Feldern und auch der Viehbestand wurde immer weiter vergrößert, so dass innerhalb des Dorfes nicht mehr ausreichend Platz zur Erweiterung zur Verfügung stand. Anfang der 1950 er Jahre wurde das Aussiedeln von Höfen sogar durch die staatliche Raumordnung gefördert. Diese Raumordnung hatte das Ziel gleichwertigere Lebensbedingungen in allen Teilen der Bundesrepublik zu ermöglichen und eine Verbesserung der Agrarstruktur zu erreichen.
In Ergänzung zu den Aussiedlerhöfen aus der Nachkriegszeit gibt es auch noch die privilegierten Bauvorhaben. Hierbei handelt es sich um Gebäude, die ebenfalls im Außenbereich errichtet wurden. Sie stehen also auf Flächen, für die kein qualifizierter Bebauungsplan besteht und die außerhalb von bebauten Ortsteile liegen. Ihre Zulässigkeit steht lediglich unter dem Vorbehalt des Entgegenstehens öffentlicher Belange und einer ausreichenden Erschließung.
Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Er dient der naturgegebenen Bodennutzung und der Erholung für die Allgemeinheit. Für die Frage, ob ein Vorhaben im Außenbereich zulässig ist, wird zwischen sogenannten privilegierten und sogenannten nicht privilegierten Vorhaben unterschieden. Die privilegierten Vorhaben sind in der Regel im Außenbereich zulässig, nicht privilegierte sind unzulässig.
Das Bauen im Außenbereich kann zulässig sein, wenn das Vorhaben und das kann auch ein Wohngebäude sein, privilegiert ist. Laut § 35 BauGB trifft dies u.a. für folgende Vorhaben zu: land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, Tierhaltung, gartenbauliche Erzeugung, ortsgebundene gewerbliche Betriebe. In der Regel sind die Betriebe auf die Nutzung des Außenbereiches angewiesen. Diese so genannten privilegierten Vorhaben dürfen nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen und sind auch nur zulässig, wenn die Erschließung sicher gestellt ist und keine öffentlichen Belange dagegen sprechen.
Gerade im Hinblick auf diese Bauvorhaben prüft die Baugenehmigungsbehörde natürlich sehr genau, ob der geplante Neubau dem angegebenen privilegierten Zweck dient oder ob in Wahrheit ein privates Bauvorhaben auf günstigem Baugrund realisiert werden soll.