Tierhaltung im Mietvertrag verboten?

Oktober 4, 2021 10:27

Mehr als jeder zweite Deutsche hält mittlerweile ein Haustier zu Hause. Egal ob pelzig, gefiedert oder geschuppt. Haustiere gewinnen auch aufgrund der Pandemie immer mehr an Beliebtheit in Deutschland. Doch liest man häufig in Inseraten oder Mietverträgen den Passus, dass Haustiere nicht erlaubt bzw. gestattet sind. Doch ist das überhaupt rechtens?

Ein generelles Verbot gegen die Tierhaltung im Mietvertrag oder Hausordnung ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hält eine solche Vereinbarung für allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters. Der Mieter wird mit dieser Klausel unangemessen benachteiligt. Die Entscheidung des BGH hat aber nicht zur Folge, dass Mieter uneingeschränkt Tiere halten dürfen, hierbei muss immer der Einzelfall abgewogen werden. Die Haltung von Kleintieren, wie zum Beispiel Hamster, Meerschweinchen u. Ä. muss der Vermieter grundsätzlich dulden, auch ohne separate Zustimmung. Vorausgesetzt natürlich, die Tiere werden artgerecht gehalten. Um einen Streit mit dem Vermieter aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich immer, das offene Gespräch zu suchen. Die Regelung für die Haltung von exotischen und größeren Tieren gestaltet sich etwas anders.

Wie bereits näher erläutert, ist das generelle Verbot der Tierhaltung in Mietvertrag nicht zulässig. Dennoch ist bei der Haltung von exotischen oder größeren Tieren (z. B. Hund/Katze) meist eine Zustimmung des Vermieters erforderlich. Wenn die Tierhaltung nicht unzulässigerweise gänzlich untersagt ist, gibt es meist ein Passus mit einem Zustimmungsvorbehalt für den Vermieter im Mietvertrag/Hausordnung. In diesem Fall muss der Mieter vor Anschaffung des Tieres den Vermieter um Erlaubnis fragen. Dieser darf die Zustimmung aber nur verweigern, wenn ein wichtiger/ berechtigter Grund vorliegt. Beispiele für solche Gründe sind beispielsweise: Phobien von Nachbarn, Tiere können nicht artgerecht gehalten werden oder Ähnliches. Bei Eigentumswohnungen innerhalb einer WEG kann dieses Verbot auch in der Teilungserklärung oder durch einen Beschluss festgehalten werden.

Der Vermieter kann die Haltung von z. B. Katzen oder Hunden ohne triftigen Grund nicht verbieten. Wichtig ist, dass der Mieter sich vor Anschaffung des Haustieres die Genehmigung einholt. Hierbei empfiehlt es sich, auf eine schriftliche Genehmigung zu bestehen. Der Vermieter behält sich meist das Recht vor, die Genehmigung zur Tierhaltung zu entziehen, falls grobe Beeinträchtigung für andere Bewohner oder Beschädigung in der Wohnung auftreten. Als Mieter empfiehlt sich für eventuelle Beschädigung eine entsprechende Versicherung für das Tier abzuschließen. Wenn ein Mieter ohne Zustimmung des Vermieters andere Tiere als Kleintiere in der Wohnung hält, kann der Vermieter jederzeit verlangen, diese abzuschaffen. Der Vermieter hat die Möglichkeit, den Mieter abzumahnen und bei mehrmaligen Verstößen auch das Recht, das Mietverhältnis zu kündigen. Hat der Vermieter die Haltung ohne Erlaubnis über einen langen Zeitraum geduldet, kann der Unterlassungsanspruch des Vermieters entfallen.

Herzlichst,
Ihr Jörg J. Schröder